Grundgesetz Artikel 146 – Geltungsdauer des Grundgesetzes
Einleitung: Die Bedeutung des Artikels 146 GG
Artikel 146 des Grundgesetzes stellt eine bemerkenswerte Ausnahme im sonst strikt normativen Gefüge der deutschen Verfassung dar. Er lautet: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Diese Bestimmung enthält keine unmittelbar vollziehbare Norm, sondern fungiert vielmehr als verfassungsrechtliche Öffnungsklausel. Sie verweist auf eine mögliche künftige Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue, durch das Volk legitimierte Verfassung. Damit stellt Artikel 146 eine bedeutende verfassungsrechtliche Brücke zwischen der historischen Bedingtheit des Grundgesetzes und der demokratischen Selbstbestimmung eines souveränen Staatsvolkes dar.
Die Norm ist untrennbar mit der Gründungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland und der völkerrechtlichen Situation nach 1945 verbunden. Das Grundgesetz wurde 1949 bewusst als „Provisorium“ verabschiedet, in Erwartung einer künftigen gesamtdeutschen Verfassung (Dreier1 2009). Auch nach der Wiedervereinigung 1990 blieb die Frage virulent, ob das Grundgesetz nun „endgültige“ Verfassung ist oder durch eine neue ersetzt werden sollte.
Historischer Kontext und Entstehungsperspektive
Artikel 146 GG ist nur im Zusammenhang mit den Artikeln 23 und 116 GG in ihrer ursprünglichen Fassung vollständig zu verstehen. Das Grundgesetz wurde von Beginn an mit dem Ziel entworfen, eine vorläufige Ordnung für Westdeutschland zu schaffen, die einem wiedervereinigten Deutschland Raum für eine neue konstitutionelle Grundlage lassen sollte (Dreier 2009). Der Parlamentarische Rat formulierte Artikel 146 bewusst als Übergangsregelung, die das Grundgesetz nicht als endgültige Verfassung festschrieb.
Die Formulierung „eine Verfassung, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“ spiegelt den Geist der Selbstbestimmung, wie er in der unmittelbaren Nachkriegszeit unter dem Eindruck der totalitären Erfahrungen des NS-Regimes gedacht wurde. Dabei wurde das Volk nicht nur als Rechtsadressat, sondern als verfassungsgebende Instanz verstanden. In dieser Perspektive fungiert Artikel 146 als demokratisch legitimierter Ausgangspunkt einer künftigen, gesamtstaatlich konsolidierten Verfassungsordnung.
Verfassungsdogmatische Perspektive: Bindung und Möglichkeit
Aus dogmatischer Sicht steht Artikel 146 GG in einem besonderen Verhältnis zur Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Absatz 3 GG. Während letzterer bestimmte Grundentscheidungen – etwa die Gliederung des Bundes oder die Menschenwürde – von jeder Änderung ausschließt, formuliert Artikel 146 eine Bedingung für die vollständige Ablösung des Grundgesetzes. Juristisch ergibt sich hieraus kein Widerspruch, da Artikel 146 nicht als einfaches „Änderungsinstrument“ zu verstehen ist, sondern als Möglichkeit einer verfassungskonstituierenden Volksentscheidung (Dreier 2009).
Wesentlich ist, dass Artikel 146 nicht regelt, wie eine neue Verfassung in Kraft tritt, sondern lediglich, dass und unter welcher Bedingung das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert. Daraus folgt die Lehre, dass eine neue Verfassung nur dann Rechtskraft erlangt, wenn sie einen gesamtgesellschaftlichen Legitimationsakt voraussetzt – eine Volksabstimmung etwa – und nicht lediglich eine parlamentarische Ersetzung darstellt. Hier wird ein stark demokratischer Impuls sichtbar: Das Grundgesetz darf nicht durch ein politisches Gremium ersetzt werden, sondern nur durch das souveräne Volk selbst (Dreier 2009).
Staatsrechtliche Perspektive seit der Wiedervereinigung
Mit der Wiedervereinigung 1990 stellte sich die Frage neu, ob Artikel 146 nun „erfüllt“ oder „obsolet“ sei. Die Entscheidung des Einigungsprozesses, den Weg über Artikel 23 GG a.F. zu gehen – also den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes –, verzichtete bewusst auf eine neue Verfassungsgebung (Dreier 2009). Der Einigungsvertrag betonte dabei ausdrücklich die Geltung des Grundgesetzes auch für die neuen Länder.
Die Erwartung einer gesamtdeutschen Verfassungsgebung wurde damit nicht erfüllt, was zu intensiven Diskussionen führte, ob Artikel 146 überhaupt noch eine praktische Relevanz besitzt. Einige Stimmen werteten die Wiedervereinigung als faktische Umsetzung des Artikels 146, weil nunmehr das gesamte deutsche Volk vom Grundgesetz erfasst sei. Andere wiesen darauf hin, dass die „freie Entscheidung“ des Volkes über eine neue Verfassung ausgeblieben sei.
Dieser Dissens markiert die eigentliche Bruchlinie zwischen formaler und materieller Perspektive: Formal ist das Grundgesetz durch das Beitrittsverfahren bestätigt worden; materiell fehlt aber die konstitutive Volksentscheidung im Sinne des Artikels 146 GG (Dreier 2009).
Demokratietheoretische und philosophische Implikationen
Demokratietheoretisch enthält Artikel 146 einen starken performativen Gehalt: Er formuliert den Anspruch auf Selbstverfassung des Volkes. Die Konzeption geht damit über das Modell repräsentativer Demokratie hinaus und lässt sich in den Kontext deliberativer Demokratietheorien stellen, in denen die konstitutionelle Selbstbestimmung durch breite gesellschaftliche Aushandlung getragen wird.
Gleichzeitig verweist Artikel 146 auf eine tiefergehende Frage: Ist das Volk nur in seiner verfassten Form (innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens) legitimiert – oder besitzt es auch ein außerordentliches pouvoir constituant? Im Geiste Rousseaus oder Kants wäre das Volk in der Lage, sich selbst eine neue Ordnung zu geben. Artikel 146 nimmt diese Idee auf, indem er die Möglichkeit einer neuen Verfassung außerhalb der bestehenden normativen Ordnung eröffnet, ohne sie selbst zu regeln (Dreier 2009).
Verfassungspraktische Diskussionen und politische Relevanz
In der politischen Praxis wurde Artikel 146 in den Jahrzehnten nach der Wiedervereinigung immer wieder diskutiert, insbesondere im Zusammenhang mit grundlegenden Reformvorschlägen des Grundgesetzes. Forderungen nach einer „neuen Verfassung“ etwa im Kontext von Volksabstimmungen, Bundesstaatsreform oder der Verankerung direkter Demokratie beriefen sich häufig auf Artikel 146 als möglichen Ausgangspunkt.
Zugleich war festzustellen, dass weder im Bundestag3 noch in der Öffentlichkeit ein einheitliches Verständnis darüber besteht, wie eine solche neue Verfassung initiiert oder legitimiert werden könnte. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kamen 2016 in einem Überblickspapier zu dem Schluss, dass die praktische Umsetzung des Artikels 146 erhebliche rechtstechnische und politische Hürden aufweist (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 2016).
Insbesondere die fehlende Definition des Verfahrens lässt offen, ob das Parlament oder eine verfassunggebende Versammlung den Prozess initiieren müsste und in welcher Weise das Volk zu beteiligen wäre. Zudem ist unklar, wie die Anforderungen an eine „freie Entscheidung“ des Volkes konkret zu erfüllen wären – etwa, ob ein Referendum mit qualifizierter Mehrheit nötig wäre oder ob bereits ein verfassungsgebender Konvent mit Volksbeteiligung ausreichen würde. Das Fehlen klarer Vorgaben ist auf der einen Seite Ausdruck größtmöglicher Offenheit, auf der anderen Seite aber auch Quelle juristischer Unschärfe (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 2016).
Kritische Würdigung
Artikel 146 wird häufig als „symbolische Norm“ bezeichnet – eine Bestimmung mit hohem ideellem, aber geringem praktischem Gehalt. Diese Einschätzung übersieht jedoch die demokratietheoretische Tiefe und verfassungspolitische Reichweite der Norm. Gerade in einer Zeit wachsender Distanz zwischen Bürgerschaft und politischem System könnte Artikel 146 als Ausgangspunkt für eine neue konstitutionelle Diskussion dienen.
Gleichwohl ist auch Kritik berechtigt: Der Artikel formuliert eine Möglichkeit, ohne Verfahren, Schwellenwerte oder Institutionen zu benennen. Diese Offenheit birgt das Risiko, politisch instrumentalisiert zu werden – etwa von populistischen Bewegungen, die unter Berufung auf „das Volk“ fundamentale Umbrüche fordern, ohne deren Legitimation ausreichend abzusichern.
Ein weiterer kritischer Punkt liegt in der Anschlussfähigkeit des Artikels an die verfassungsrechtliche Realität: Die Legitimation des Grundgesetzes durch eine verfassunggebende Versammlung existiert historisch zwar, doch die kontinuierliche parlamentarische Praxis, das fortgesetzte Vertrauen der Bevölkerung und die Stabilität des Rechtsstaats haben die ursprüngliche „Provisoriumsstruktur“ längst überwunden (Schmahl2 2021). Insofern könnte Artikel 146 heute eher als „Verfassungsreserve“ gelten denn als aktuell wirksames Instrument.
Resümee
Artikel 146 GG markiert einen singulären Punkt im System des deutschen Verfassungsrechts: Er formuliert weder ein Grundrecht noch eine institutionelle Kompetenz, sondern eröffnet die Möglichkeit zu einer konstitutionellen Neubegründung. In dieser Funktion bewahrt er den demokratischen Gründungsimpuls des Grundgesetzes und erinnert daran, dass politische Ordnung nie absolut ist, sondern stets auf Legitimation angewiesen bleibt.
Der Artikel hat seine historische Funktion als Übergangsregelung zwar mit der Wiedervereinigung nicht vollständig verloren, doch seine praktische Relevanz ist begrenzt. Er bleibt ein wichtiger Bezugspunkt für verfassungspolitische Diskurse, insbesondere wenn es um Fragen der partizipativen Demokratie und der Legitimität staatlicher Ordnung geht. Als Mahnung zur Offenheit für demokratische Reform und als Garantie des Selbstbestimmungsrechts des Volkes bleibt Artikel 146 eine der politisch aufgeladensten Normen des Grundgesetzes – kraftvoll in seiner Aussage, aber still in seiner Wirkung.
Prüfprotokoll der Zitierstellen
| Quelle | Zitierstelle im Text | Vergleichsstelle im Original | Status |
|---|---|---|---|
| Dreier 2009 | Provisorium, Wiedervereinigung, pouvoir constituant | S. 3, 5, 6 | ✅ |
| Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 2016 | Verfahrensunsicherheit, juristische Hürden | S. 3–5 | ✅ |
| Schmahl 2021 | Kritik an fehlender Relevanz von Art. 146 | Abschnitt zu Artikel 146 GG | ✅ |
| Bundestag (GG-Serie) | Keine Zitate | – | ❌ |
| Heinrich-Böll-Stiftung 2015 | Keine Zitate | – | ❌ |
Quellenverzeichnis
Deutscher Bundestag. Übergangs- und Schlussbestimmungen. , . zur Quelle Titelprüfung erfolgreich, Bundestagsseite stabil. Kein eindeutiges Publikationsjahr auf der Seite angegeben.
Inhalt
Inhalt: Die Seite erläutert die Übergangs- und Schlussbestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere ihre historische Rolle im Kontext der Besatzungszeit und deutschen Teilung.
Beitrag: Sie vermittelt ein vertieftes Verständnis für die rechtspolitische Bedeutung dieser Bestimmungen sowie deren fortwirkende Relevanz für die Verfassungsentwicklung in Deutschland.
Dreier, Horst. Das Grundgesetz – eine Verfassung auf Abruf?. , 2009. zur Quelle Titel und Autor bestätigt, erschien in Ausgabe 18-19/2009. Seitenangabe in MLA weicht ab; laut PDF S. 19–26.
Inhalt
Inhalt: Dreier analysiert den verfassungsrechtlichen Status des Grundgesetzes mit Blick auf Artikel 146 und die Frage seiner Ablösung durch eine neue Verfassung.
Beitrag: Der Text liefert eine differenzierte staatsrechtliche Einordnung der Transformationsklausel im Kontext der Wiedervereinigung und diskutiert die demokratische Legitimation des Grundgesetzes.
Heinrich‑Böll‑Stiftung. Die Verfassungsdiskussion der Wiedervereinigung. , 2015. zur Quelle Titelprüfung erfolgreich, offizielle Stiftungseite stabil
Inhalt
Inhalt: Der Beitrag beleuchtet die Debatten um eine mögliche neue gesamtdeutsche Verfassung im Zuge der Wiedervereinigung, insbesondere den Artikel 146 GG und die Entscheidung für den Beitritt nach Art. 23 GG.
Beitrag: Zeigt die normativen wie politischen Optionen nach 1990 auf und liefert einen wichtigen historischen Rahmen für die Untersuchung von Verfassungsveränderungen im vereinten Deutschland.
Schmahl, Stefanie. Artikel 146 [Geltungsdauer des Grundgesetzes]. Nomos, 2021. zur Quelle Titel und Autor bestätigt, Verlag Nomos angegeben
Inhalt
Inhalt: Die Analyse behandelt Artikel 146 GG und seine Bedeutung als Geltungsdauerbestimmung des Grundgesetzes.
Beitrag: Legt dar, wie Artikel 146 die Option einer neuen Verfassung offenhält und diskutiert die Folgen für Recht und Staat im vereinten Deutschland.
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages. Überblick über die aktuelle Diskussion zur Änderung des Grundgesetzes – insbesondere im Hinblick auf Artikel 146 GG. , 2016. zur Quelle Offizielle Bundestagsdrucksache als PDF verfügbar
Inhalt
Inhalt: Der Bericht bietet eine systematische Übersicht der Debatten über Verfassungsänderungen des Grundgesetzes mit Schwerpunkt auf Artikel 146 GG.
Beitrag: Er liefert eine sachliche Grundlage zur Einordnung aktueller Vorschläge und zeigt Konturen des Diskussionsfeldes in der Bundesrepublik auf.
Autorenverzeichnis
[1] Horst Dreier: (Geboren 7. September 1954), Prof. Dr., Lehrstuhl für Philosophie des Rechts, Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Rechts- und Staatsphilosophie, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtstheorie ↩
[2] Stefanie Schmahl: Prof. Dr., Lehrstuhl an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Verfassungsrecht, Europa- und Völkerrecht, Religionsrecht, Grundrechte ↩
[3] Deutscher Bundestag: 1949, Berlin, Gesetzgebung und parlamentarische Kontrolle, Haushalt, Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentation ↩
Inhaltliche Tags
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